Brandenburgischer Amateurtheaterverband e. V.
Verbandssatzung
vom 01.07.1990, Änderungen vom 07. Mai 2011
Brandenburgischer Amateurtheaterverband e. V.
Verbandssatzung
vom 01.07.1990, Änderungen vom 07. Mai 2011
Wenn in der Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar.
§1 Name und Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Struktur und territoriale Tätigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
§7 Jahresbeitrag
§8 Organe des Verbandes
§9 Mitgliederversammlung
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§11 Verbandsvorstand
§12 Kassenprüfer (Revisoren)
§13 Satzungsänderung
§14 Vermögen
§15 Verbandsauflösung
§16 Inkraftsetzung der Satzung
§1 Name und Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der Verband ist ein Amateurtheaterverband. Er gibt sich den Namen BRANDENBURGISCHER AMATEURTHEATERVERBAND e.V. (im folgenden Kurzbezeichnung BATV e.V.) und wurde unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Registriernummer VR1815FF eingetragen.
(2) Der Sitz des Verbandes ist der Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
(3) Die Geschäftsstelle ist unter der Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden zu erreichen.
(4) Der Gerichtsstand des Verbandes ist das Amtsgericht Frankfurt (Oder).
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der BATV e.V. bezweckt die Pflege, Förderung und Verbreitung des Amateurtheaters im Kinder-, Jugend-, und Erwachsenenbereich.
(2) Im Rahmen dieser Ziele vertritt er als Dachorganisation im Land Brandenburg die Interessen seiner angeschlossenen Mitgliedsbühnen.
(3) Der Zweck des BATV e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der BATV e.V. verfolgt durch selbstlose Förderung der Amateurtheaterarbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Mittel des BATV e.V. werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
(4) Der BATV e.V. ist politisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen und freiheitlichen Grundsätzen geleitet.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Im Rahmen seiner Möglichkeiten kann der BATV e.V. Fördermittel an seine Mitgliedsbühnen für satzungsmäßige Zwecke ausreichen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§3 Territoriale Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das Land Brandenburg.
(2) Die Orte der Theateraufführungen der Mitgliedsbühnen sind territorial nicht begrenzt.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des BATV e.V. können sein:
(1) rechtsfähige und nichtrechtsfähige Amateurtheatervereine.
(2) rechtsfähige und nichtrechtsfähige Arbeitsgemeinschaften und Gruppen, die sich mit dem darstellenden Spiel befassen.
(3) Einzelpersonen (ab 18 Jahre), juristische Personen und Körperschaften als fördernde Mitglieder.
(4) Personen, die sich um den BATV e.V. und um das Amateurtheater im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder zu §5(1) und §5(2), nicht aber deren Pflichten und sind von der Beitragszahlung befreit.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des BATV e.V. zu §4(1) und (2) haben das Recht auf Förderung, Aus- und Weiterbildung, in allen Bereichen des Amateurtheaters und darstellen¬des Spiel, nach Maßgabe vorhandener Mittel. Sie haben das Recht auf Rat und Betreuung in künstlerischen, technischen und verwaltungsmäßigen Bereichen.
(2) Soweit hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, nehmen die Mitglieder zu §4(1) und (2) an dem Versicherungs- und Leistungsschutz zu den jeweiligen vereinbarten Bedingungen teil, sofern sie keinen Beitragsrückstand haben und die Mitgliederstärken ordnungsgemäß gemeldet und jeweils berichtigt worden sind. Hat der jeweilige Versicherungs- und Leistungsträger seine Eintrittsverpflichtun¬gen unanfechtbar verneint, so bestehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem BATV e.V.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(4) Sie sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
(5) Aus der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. Bei einem Ausscheiden aus dem Verband besteht kein Anspruch auf Rückübertragung geleisteter Sachanlagen.
(6) Die Mitglieder zu §4(1) und (2) haben neben ihrem Namen in allen Ankündigungen, sowie im Schriftverkehr den Zusatz: „Mitglied im Brandenburgischen Amateurtheaterverband e.V.“ zu führen.
§6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
(1) Die Aufnahme in den BATV e.V. ist schriftlich zu beantragen und wird durch den Vorstand entschieden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich ein viertel Jahr vorher zu beantragen ist.
(3) Der Austrittsantrag kann nur jeweils zum 31. Dezember gestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Einzelmitgliedes zu §4(3).
(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Auflösung des Mitgliedes zu §4(1) und (2), der juristischen Person oder Körperschaft zu §4(3), sofern dies schriftlich dem BATV e.V., unter Beifügung des Auflösungsprotokolls, angezeigt wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
(7) Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des BATV e.V. zuwider handelt, seinem Ansehen nach innen und außen in erheblichen Maße schadet oder grundlos mit seinen Beitragsverpflichtungen, nach erfolgter Mahnung, länger als ein halbes Jahr in Verzug ist.
(8) Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband können durch Bereitstellung von Fördermitteln erworbene Sachgegenstände durch den BATV zurückgefordert werden.
§7 Jahresbeitrag
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der BATV e.V. einen Jahresbeitrag, deren Höhe auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr eintritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Bis zum 01. Februar des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
(4) Alles Weitere regelt die Beitrags-und Finanzordnung.
§8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Verbandsvorstand
(3) Die Organe des BATV e.V. geben sich eine Geschäftsordnung.
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BATV e.V. und wird jährlich einmal durchgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beschluss über die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Verbandes und seiner Organe.
(2) Beschluss über die Beitragssätze auf Vorschlag des Verbandsvorstandes.
(3) Beschluss über Satzungsänderungen auf Vorschlag des Verbandsvorstandes.
(4) Beschluss über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen.
(5) Beschluss über den Jahres- und Kassenbericht des Verbandsvorstandes, den Prüfungsbericht der Kassenprüfer und über die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
(6) Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Verbandsvorstand.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer (Revisoren).
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäfts-, Beitrags-, Finanz- und Wahlordnungen.
§11 Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand ist das oberste Organ des BATV e.V. zwischen den Mitgliederversammlungen.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt die Interessen der Mitgliedsbühnen allseitig.
(3) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens vier bis maximal sieben Personen und wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Folgende Funktionen sind ständig zu besetzen:
1. Vorsitzender – 2. Vorsitzender – Schatzmeister
(5) Aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes sind folgende Funktionen zu besetzen:
Öffentlichkeitsreferent – Kinder- und Jugendleiter – Künstlerischer Leiter
(6) Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes.
(7) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband nach außen und im Rechtsverkehr einzeln.
(8) Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglied eines Mitgliedes im Sinne des §4 sein, sofern eine fachliche Eignung begründet werden kann.
(9) Wenn auf einer Mitgliederversammlung nicht die maximale Anzahl von Vorstandsmitgliedern gewählt wird, kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Gleiches gilt beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode.
§12 Kassenprüfer (Revisoren)
(1) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer müssen nicht dem Verband angehören, sofern eine fachliche Eignung begründet werden kann.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verbandsvorstand angehören.
(4) Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens einmal jährlich die Kassenführung des BATV e.V. und fertigen eine Niederschrift an, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
(5) Bei Unstimmigkeiten der Kassenführung ist der Verbandsvorstand sofort zu unterrichten.
§13 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Delegierten dem zustimmen.
§14 Vermögen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen für ehrenamtliche Mitglieder für die Erledigung besonderer Aufgaben möglich.
(4) Die Verwendung der Finanzen regelt die Finanzordnung des Verbandes.
§15 Verbandsauflösung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das vorhandene Verbandsvermögen zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Rest ist dem Bund Deutscher Amateurtheater e.V., Lützowplatz 9, 10785 Berlin zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Inkraftsetzung der Satzung
(1) Die Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 07. Mai 2011 errichtet und beschlossen worden.
Unterzeichnet:
1. Vorsitzender Roy Blacha und 2. Vorsitzende Stefanie Grunack